Satzung

§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

  1. Der Verein trägt den Namen „ZUKUNFT PROPHYLAXE  E.V. (ZP)“
    Der Sitz des Vereins ist München.
  2. Die „ZUKUNFT PROPHYLAXE  E.V. (ZP)“ ist in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 ZWECK UND AUFGABEN

Die „ZUKUNFT PROPHYLAXE  E.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Planung, Förderung und Durchführung von Gesundheitsvorsorgemaßnahmen.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. Förderung des Interesses der Eltern, Erzieher und Kinder an der Gesundheitserziehung.
  2. Veranstaltung von Kursen und Seminaren im Bereich der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde für die Allgemeinheit, sowie Fortbildungsmaßnahmen für Beschäftigte in Zahnärztlichen Hilfsberufen und approbierte Zahnärzte,
  3. Koordination und Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen,
  4. Vermittlung des Erfahrungsaustausches zwischen den Mitgliedern
  5. Zusammenarbeit mit Organisationen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung im In- und Ausland,
  6. Abgabe von Stellungnahmen auf wissenschaftlicher Basis im Rahmen der Gesundheitserziehung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel der ZP dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person oder Institution durch Ausgabe, die dem Zweck der ZP fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

Mitglieder der ZP können sein:

  1. Ordentliche Mitglieder:
    Approbierte Zahnärzte und deren Berufsvertretungen, Prophylaxe Personal (ZMF, DH)
  2. Außerordentliche Mitglieder:
    Approbierte Ärzte und Angehörige anderer Heilberufe.
  3. Fördernde Mitglieder:
    Institutionen, Personen und Berufsvertretungen, die Ziele der ZP fördern.
  4. Ehrenmitglieder

§ 4 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung und Bestätigung der Aufnahme erworben. Anmeldungen nimmt die Geschäftsstelle der ZP entgegen. Über die Aufnahme ordentlicher, außerordentlicher und fördernder Mitglieder entscheidet der Vorstand. Ablehnungsgründe brauchen nicht mitgeteilt zu werden. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung verliehen.

§ 5 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    1. Austritt,
    2. Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder aus sonstigen wichtigen Gründen
    3. Auflösung eines kooperativen Mitgliedes
  2. Der Austritt muss schriftlich gegenüber der ZP spätestens bis zum 30. Juni eines Jahres mit Wirkung für das Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Ausschluss wird sofort wirksam.

§ 6 ORGANE

Organe der ZP sind:
Die Mitgliederversammlung und der Vorstand

§ 7 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Geschäftsjahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn es das Interesse der ZP erfordert oder wenn es von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder mit schriftlicher Begründung beantragt wird.
  2. Die Vorsitzenden des Vorstandes bereiten die Mitgliederversammlung vor und bestimmen die vorläufige Tagesordnung. Die können diese Aufgabe ganz oder teilweise einem Beauftragten übertragen. Zur Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende des Vorstandes schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen; die Einladung  soll vor 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung versandt werden.
  3. Sollen Punkte, die nicht auf der Tagesordnung stehen, in der Mitgliederversammlung behandelt werden, so müssen sie der Geschäftsstelle zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt werden. Die Geschäftsstelle hat sie den Mitgliedern unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Sie werden in der Mitgliederversammlung nur dann behandelt, wenn diese sie als zusätzliche Tagesordnungspunkte zulässt.
  4. Der Vorsitzende des Vorstandes oder in seiner Vertretung der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes führt in der Mitgliederversammlung den Vorsitz; sind beide verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus den Reihen des Vorstandes einen Versammlungsleiter.
  5. Die Mitgliederversammlung bestimmt in wichtigen Fragen die Grundsätze für die Arbeit des Vorstandes und ist zuständig für:
    1. Festlegung der endgültigen Tagesordnung,
    2. Wahl der Vorstandschaftsmitglieder,
    3. Wahl der Rechnungsprüfer,
    4. Änderung der Satzung,
    5. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
    6. Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung,
    7. Entlastung des Vorstandes,
    8. Beratung der vom Vorstand aufgestellten Haushaltspläne (§ 10 Ziff. 1,2),
    9. Verabschiedung der Beitragsordnung,
    10. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    11. Ausschluss von Mitgliedern
    12. Auflösung der ZP
  6. Bei der Abstimmung in der Mitgliederversammlung haben nur ordentliche Mitglieder Stimmrecht. Alle anderen Mitglieder nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von ¾ aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  7. Über die Sitzung ist eine Ergebnisniederschrift anzufertigen, die alle Beschlüsse in ihrem Wortlaut wiedergibt. Sie wird vom Versammlungsleiter unterzeichnet und allen Mitgliedern zugestellt. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn ihr nicht innerhalb von sechs Wochen ab Versanddatum widersprochen wird.

§ 8 DER VORSTAND

  1. Der Vorstand besteht aus
    - 7 Vertretern der ordentlichen Mitglieder
    - 2 Vertretern der Außerordentlichen Mitglieder mit beratender Stimme
    - 2 Vertretern der fördernden Mitglieder mit beratender Stimme
  2. Die Vorstandschaftsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Sie endet für ein Vorstandsmitglied mit der Aufgabe der beruflichen Tätigkeit bzw. mit der Beendigung der Tätigkeit bei den Berufsvertretungen. Die Wahl eines Nachfolgers ist bei der nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen.
  3. Der Vorstand wählt den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden, aus der Gruppe der ordentlichen Mitglieder. Scheidet der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende aus dem Amt aus, soll binnen 3 Monaten eine neue Wahl stattfinden. Bis zur Neuwahl des Vorsitzenden nimmt der stellvertretende Vorsitzende dessen Aufgabe wahr.
  4. Der Vorstand kann Sachverständige zu seiner Beratung ziehen
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Vorstandschaftsmitglieder darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sein. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand kann schriftlich ohne Sitzung abstimmen, wenn kein Vorstandschaftsmitglied dem widerspricht. Über die Vorstandssitzung ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen und den Mitgliedern des Vorstandes zu übersenden. Sie gilt als genehmigt, wenn ihr nicht innerhalb von sechs Wochen ab Versanddatum widersprochen wird.
  6. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Die Zuständigkeit des Vorstandes erstreckt sich insbesondere auf:
    1. Einstellung des Personals der Geschäftsstelle,
    2. Jährliche Aufstellung und Verabschiedung der Haushaltspläne nach § 10 Ziff. 1 und 2,
    3. Erstellung der Jahresrechnung
    4. Aufnahme von Mitgliedern
  7. Der Vorsitzende des Vorstandes und der stellvertretende Vorsitzende vertreten gemeinsam die ZP gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind gemeinsam Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
  8. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Reisekosten und sonstige Auslagen werden vom Verein auf der Grundlage einer zu erlassenden Reisekostenordnung erstattet.

§ 9 MITTEL

  1. Die Mittel zur Durchführung der laufenden Verwaltungsaufgaben der ZP und alle weiteren Aufgaben werden nach § 2 durch Beiträge der ordentlichen Mitglieder  finanziert.
  2. Alle weiteren Aufgaben nach § 2 werden durch freiwillige Beiträge und Spenden finanziert.
  3. Der Vorstand setzt die Höhe der Beiträge der ordentlichen Mitglieder jährlich im Rahmen einer Beitragsordnung fest.

§ 10 RECHNUNGSPRÜFUNG

Zur Prüfung der Jahresrechnung werden von der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die mindestens fünf Jahre aufzubewahren ist.

§ 11 AUFLÖSUNG

Die Auflösung der ZP kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedarf einer Mehrheit von ¾ der Gesamtstimmenzahl. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Landeszentrale für Gesundheitsbildung in Bayern e. V.,
Georgenstraße 13a, 80799 München, zu.
die es unmittelbar für die Förderung der Gesundheitserziehung, insbesondere der Jugend, zu verwenden hat.

§ 12 SATZUNGSÄNDERUNG

  1. Änderungen dieser Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, können vom Vorstand ohne Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung umgesetzt werden. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 13 INKRAFTTRETEN

Die Satzung tritt auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 12. November 2010 ab in Kraft.